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Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

 

Die Deutsche Gesellschaft für islamisch-theologische Studien (abgekürzt: DEGITS, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) wird 2014 als Deutsche Gesellschaft für islamisch-theologische Studien gegründet.

  1.  
  2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. Die Geschäftsstelle der Gesellschaft befindet sich am Dienst- oder Wohnsitz der Vorstandssprecherin/des Vorstandsprechers.

  3. Der Sitz des Ver­eins kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung an einen ande­ren Ort ver­legt werden.

  4. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main ins Vereinsregister eingetragen.

 
§ 2 Aufgaben und Ziele der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft ver­folgt mit der Förderung von Wissenschaft und Forschung aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abgabenordnung. Sie sieht sich der Aufgabe verpflichtet, die Fachkultur islamisch-theologischer Studien aufzubauen und zu pflegen (Meta-Ebene). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die in §3 genannten Zweckverwirklichungsmaßnahmen.

  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel der Gesellschaft dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßige Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln der Gesellschaft. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßige Ver­güns­ti­gun­gen begüns­tigt werden.

  3. Die Gesellschaft erstrebt kei­nen Gewinn. Sie darf inso­weit Ver­mö­gen erwer­ben (etwa durch freiwillige Beiträge oder Spenden), als sie es zur Erfül­lung sei­ner sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben benö­tigt, und sie darf die­ses Ver­mö­gen nur für sat­zungs­gemäße Zwe­cke verwenden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an das gemeinnützige Avicenna Studienwerk e.V. mit Sitz in Osnabrück zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

  4. Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.

 
§ 3 Zweckverwirklichungsmaßnahmen

  1. Der Aufbau und die Pflege der Fachkultur Islamisch-Religiöser Studien (Meta-Ebene) umfasst die interne fachliche Differenzierung und ihre Nomenklatur, die Einrichtung entsprechender Sektionen, die Erarbeitung fachlicher Standards im Bereich universitärer Forschung, Lehre und Qualifikationsarbeiten sowie die Förderung der Kooperation mit den islamischen Religionsgemeinschaften, wissenschaftlicher Veranstaltungen und Publikationen. Zudem setzt sich die Gesellschaft zum Ziel, dass Frauen im Vorstand vertreten sein sollen.

  2. Die Gesellschaft trägt die gemeinsame Stimme ihrer Mitglieder in die gesellschaftlichen Leitbilddiskurse ein (öffentliche Ebene). Sie nimmt dabei zu Themen Stellung, die den Islam als Religionslehre und die Vielfalt der Kulturen und Lebensstile von Musliminnen und Muslimen, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch auf internationaler Ebene betreffen. Sie sieht sich dabei besonders dem Anliegen der Versachlichung verpflichtet.

  3. Die Gesellschaft übernimmt Aufgaben im Sinne der kollegialen Interessenvertretung im Bereich islamisch-theologischer Studien (Peer-Ebene) und setzt sich in vielfältiger Weise für deren Belange ein. Sie entwickelt und vertritt die entsprechenden kooperationsrechtlichen Standards für die inter-universitäre Kooperation, für Evaluierungen und für Begutachtungen.

 
§ 4 Organe der Gesellschaft

 

Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Vollversammlung,

  2. der Vorstand.

 
§ 5 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Insbesondere steht ihr zu:

    1. die Wahl der Vorstandssprecherin/des Vorstandssprechers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,

    2. die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern und

    3. die Auflösung der Gesellschaft.

  2. Die ordentliche Vollversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden.

  3. Außerordentliche Vollversammlungen werden auf Antrag der Vorstandssprecherin/des Vorstandsprechers oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder abgehalten.

  4. Die Vollversammlung wird von der Vorstandssprecherin/dem Vorstandssprecher spätestens sechs Wochen vor ihrem Zusammentreten durch schriftliche Einladung einberufen. Zusätzliche Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung entscheidet die Vollversammlung.

  5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder.

  6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorstandsprecherin/des Vorstandsprechers; im Falle geheimer Abstimmungen das Los. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit notwendig, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  7. Über die Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt und von der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprecher und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

  8. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss auch ohne Zusammenkunft der Mitglieder von der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprecher schriftlich herbeigeführt werden. Hierzu sind alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand über den zur Abstimmung vorliegenden Sachverhalt zu unterrichten und aufzufordern, innerhalb von zehn Tagen einem von der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprechers formulierten Beschluss zuzustimmen oder diesen abzulehnen. Nicht fristgerechte Antworten werden als Stimmenthaltung gewertet.

 
§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und ist der Vollversammlung verantwortlich.

  2. Der Vorstand wird zusammengesetzt aus der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprecher, einer stellvertretenden Sprecherin/einem stellvertretenden Sprecher und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Die interne Aufgabenverteilung wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.

  3. Vertretungsbefugt gegenüber Dritten im Sinne von § 26 BGB sind die Vorstandsprecherin/der Vorstandsprecher oder die Stellvertretenden.

  4. Der Vorstand wird in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl eines neuen Vorstands kann um höchstens ein Jahr hinausgeschoben werden, wenn nur so die Wahl auf einer ordentlichen Vollversammlung (§ 4 Abs. 2) stattfinden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn mindestens 20 % der Mitglieder verlangen, dass zur Vorstandswahl eine außerordentliche Vollversammlung einberufen wird. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

  5. Der Vorstand soll alljährlich, spätestens aber alle zwei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Vorstandssitzung wird auf Verlangen der Vorstandsprecherin/des Vorstandsprechers, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Vorstandssitzungen müssen spätestens vier Wochen vor ihrem Stattfinden unter Vorlage der Tagesordnung anberaumt, Anträge zur Tagesordnung spätestens 48 Stunden vorher schriftlich eingebracht werden. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bedarf einer nachträglichen Bewilligung durch Vorstandsbeschluss.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  Stimmendelegation ist nicht möglich. Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der abstimmenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorstandsprecherin/des Vorstandsprechers.

  7. Schriftliche Beschlussfassung des Vorstandes ist möglich, wenn nicht zwei Mitglieder dagegen Einspruch erhoben haben.

  8. Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und von der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprecher unterzeichnet.

 
§ 7 Die Vorstandsprecherin/der Vorstandsprecher

  1. Die Vorstandsprecherin/der Vorstandsprecher leitet den Vorstand und die Vollversammlung der Gesellschaft. Äußerungen der Gesellschaft müssen von ihr/ihm oder der stellvertretenden Sprecherin/dem stellvertretenden Sprecher unterzeichnet sein. Die Vorstandsprecherin/der Vorstandsprecher kann einen Teil ihrer/seiner Aufgaben delegieren.

  2. Zu der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprecher und zu der stellvertretenden Sprecherin/dem stellvertretenden  Sprecher können nur Personen aus der professoralen Ebene gewählt werden, die sich zu dem gemessen an den angestrebten Zielen der Gesellschaft im Sinne § 2 und § 3 dieser Satzung wissenschaftlich auszeichnen.

 
§ 8 Mitglieder der Gesellschaft

 

Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in drei Ebenen:

  1. die Ebene des Vorstands,

  2. die Ebene des präsidialen Gremiums und

  3. die Ebene der offenen Mitgliedschaft.

 

Zu § 8.1.a

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 Vier Professorinnen und Professoren. Die professorale Vertretung des Vorstands wird aus dem präsidialen Gremium gewählt.

 Zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem wissenschaftlichen Mittelbau: Für die Wahl der zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem wissenschaftlichen Mittelbau entsenden die jeweiligen Zentren / Institute für Islamische Theologie bzw. Studien jeweils eine durch Wahl legitimierte Vertretung.

 Eine studentische Vertretung: Für die Wahl der studentischen Vertretung entsenden die jeweiligen Fachschaften der Zentren/Institute für Islamische Theologie bzw. Studien jeweils eine Studierende bzw. einen Studierenden.

 

Zu § 8.1.b

Das präsidiale Gremium besteht unabhängig von den Mitgliedern aus den Gründerinnen und Gründern der Gesellschaft. Berufungen in die präsidiale Ebene können nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes hin geschehen, damit der Schutz der Gesellschaft gewährleistet ist. Dieses Gremium verfügt über ein Vetorecht, welches nach dem Konsens-Prinzip entscheidet und dann in Kraft tritt, wenn nicht entsprechend der Ziele der Gesellschaft gehandelt wird. Dieses Gremium ist vorerst auf fünf Jahre befristet.

Zu § 8.1.c

Ordentliche Mitglieder können geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden, die sich in einem Aufnahmeantrag verpflichten, die Ziele der Gesellschaft aus muslimischem Selbstverständnis heraus zu fördern. Es gelten dabei weder religiöse Denomination noch standortbezogene Sonderung.

 
§ 9 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfordert eine an die Geschäftsstelle der DEGITS adressierte schriftliche Antragstellung.

  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Entscheidend ist dabei die fachliche Selbstverortung bei Mitgliedsantrag und die Selbstwahrnehmung als Muslimin/als Muslim.

  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist der Vorstandsprecherin/dem Vorstandsprecher schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder durch Auflösung (bei juristischen Personen), durch Austritt und durch Ausschluss durch den Vorstand. Maßgebend für den Ausschluss sind Zuwiderhandlungen gegen § 9 Abs. 5. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Vollversammlung appellieren. Letztere entscheidet endgültig.

  5. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht. Für die Wahl zu der Vorstandsprecherin/dem Vorstandssprecher und zu der stellvertretenden Sprecherin/dem stellvertretenden  Sprecher gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Delegierung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, deren Ansehen zu achten und die Beschlüsse ihrer Organe zu respektieren.

  7. Ordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Betrag zu zahlen. Dieser beträgt:

    1. Für Professorinnen und Professoren: 80,- €

    2. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 30,- €

    3. Studierende sind vom diesem Beitrag befreit.

 
§ 10 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

 

Über die Auflösung der Gesellschaft kann von der Vollversammlung nur bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.

 

6. September 2016

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